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   RG, 23.06.1939 - I 205/38   

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https://dejure.org/1939,584
RG, 23.06.1939 - I 205/38 (https://dejure.org/1939,584)
RG, Entscheidung vom 23.06.1939 - I 205/38 (https://dejure.org/1939,584)
RG, Entscheidung vom 23. Juni 1939 - I 205/38 (https://dejure.org/1939,584)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist ein through bill of lading (Durchkonnossement), das nicht vom Reeder oder dessen Vertreter gezeichnet ist und dessen Inhalt ergibt, daß der Aussteller nur die Stellung eines Spediteurs einnehmen will, geeignet, die dingliche Wirkung des § 647 HGB. hervorzurufen? ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 161, 209
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 19.02.1971 - I ZR 133/69

    Erstreckung gesetzlicher Haftungsbeschränkungen für Vertragsverhältnisse auf

    Ist der Schaden noch dem Voreigentümer entstanden, so kann die Vortrage offenbleiben, ob hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschriften der Kaibetriebsordnung gegenüber dem Voreigentümer angesichts der Besonderheiten des Seefrachtrechts auf die im Rahmen des Landfracht- und Speditionsrechts vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann, wonach es naheliegt, daß der Auftraggeber/Eigentümer gewisse Beschränkungen des Frachtvertrages im voraus billigt und es Treu und Glauben widerspräche, wollte er sich vorbehalten, in eigener Person als Ladungseigentümer weitergehende Ansprüche zu verfolgen (vgl. RGZ 70, 174, 177; 77, 317, 320; 75, 169, 172; 102, 38, 44; 161, 209, 215; RGRK HGB 2. Aufl. Anm. 17 zu § 407), andererseits auch in diesem Bereich Fallgestaltungen anerkannt sind, in denen das Vertragsverhältnis die deliktischen Ansprüche des Auftraggebers/Eigentümers nicht berührt, wenn der Vertragsschließende nicht für den Eigentümer gehandelt hat, sondern eine eigene vertragliche Pflicht erfüllen wollte (vgl. RGZ 63, 308, 312; zum gesamten Fragenkomplex Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, 1966 S. 320 ff).
  • BGH, 18.12.1958 - II ZR 351/56

    Schiedsgerichtsklausel im Konnossement

    Ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht zutreffend nach deutschem Recht beurteilt, das abgesehen von den vom Berufungsgericht angegebenen Gründen als Recht des Erfüllungsortes für die Verpflichtungen aus dem Konnossement der nach Deutschland verschifften Ware maßgebend ist (RGZ 161, 209, 212; BGHZ 6, 127, 134) [BGH 20.05.1952 - I ZR 140/51].
  • BGH, 12.12.1957 - II ZR 88/57

    Rechtsmittel

    Auch aus anderen Rechtsgründen, die außer der Haftung nach § 485 die Schadensersatzpflicht des Reeders auslösen könnten (Schaps § 485 Anm. 19 ff Gramm § 485 Anm. B I; Vortisch/Zschucke BSchG § 3 Anm. 2; RGZ 151, 296; 161, 209 [215]), besteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin.
  • BGH, 19.02.1971 - I ZR 131/69

    Schadensersatzansprüche wegen Nässeschäden an Rohkaffee - Haftungsbeschränkung

    Die im ersten Fall auftauchende Vortrage kann offenbleiben, ob nämlich hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschriften der Kaibetriebsordnung gegenüber dem Voreigentümer angesichts der Besonderheiten des Seefrachtrechts auf die im Rahmen des Landfracht- und Speditionsrechts bereits vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann, wonach es naheliegt, daß der Auftraggeber/Eigentümer gewisse Beschränkungen des Frachtvertrages im voraus billigt und es Treu und Glauben widerspräche, wollte er sich vorbehalten, in eigener Person als Ladungseigentümer weitergehende Ansprüche zu verfolgen (vgl. RGZ 70, 174, 177; 77, 317, 320; 75, 169, 172; 102, 38, 44; 161, 209, 215; RGRK HGB 2. Aufl. Anm. 17 zu § 407), andererseits auch in diesem Bereich Fallgestaltungen anerkannt sind, in denen das Vertragsverhältnis die deliktischen Ansprüche des Auftraggebers/Eigentümers nicht berührt, wenn der Vertragschließende nicht für den Eigentümer gehandelt hat, sondern eine eigene vertragliche Pflicht erfüllen wollte (vgl. RGZ 63, 308, 312; zum gesamten Fragenkomplex Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, 1966, S. 320 ff).
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